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Nr. 50/2017/14

Anwendbarkeit des Waffenrechts auf Quarzsandhandschuhe; Verbotsirrtum – Art. 21 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

Schaffhausen · 2018-09-18 · Deutsch SH
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Quarzsandhandschuhe gelten aufgrund ihrer objektiven Zweckbestimmung als Waffe. Nicht von Bedeutung ist, ob sie zu Trainingszwecken eingesetzt werden und letztlich auch die Selbstverteidigung bezwecken (E. 3.2.3). Für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums besteht kein Raum. Daran ändert der Umstand nichts, dass Quarzsandhandschuhe in der Schweiz erhältlich sind (E. 3.4.4).